Rn 50

Der Vermögensbericht muss das wesentliche Gemeinschaftsvermögen benennen. Unwesentlich sollen Vermögensgegenstände sein, die für die wirtschaftliche Lage der GdW unerheblich sind, zB ein Rasenmäher. Eine betragsmäßige Grenze sieht das Gesetz nicht vor; sie hängt insb von der Größe der Gemeinschaft und der WE-Anlage ab (BRDrs 168/20, 87). Stichtag ist jew der Ablauf des Kalenderjahres. Zum wesentlichen Gemeinschaftsvermögen gehören insb (BRDrs 168/20, 87):

  • sämtliche Forderungen der GdW gegen WEigtümer – auch ehemalige – und gegen Dritte;
  • sämtliche Verbindlichkeiten (va Bankdarlehen);
  • sonstige Vermögensgegenstände, zB Brennstoffvorräte.

Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen nicht bewertet werden; Geldforderungen und -verbindlichkeiten sind allein betragsmäßig anzugeben (BRDrs 168/20, 87).

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