Rn 7

Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz 15). Die Verteilung der Kosten hat nach den jew gültigen Umlageschlüsseln zu erfolgen. Schlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten bei den Einzelwirtschaftsplänen ist grds der individuelle Verbrauch. Einzustellen sind die tatsächlich zu erwartenden Kosten und Einnahmen und ihre voraussichtliche Höhe (BayObLG NJW-RR 00, 17, 18 [BayObLG 24.06.1999 - 2Z BR 179/98]). Zu den Kosten gehören auch Kreditzinsen. Schätzungen sind notw und zulässig: Bei der Höhe besteht Ermessen (BayObLG NJW-RR 02, 1093, 1095). Zu erwartende Zahlungsausfälle sind zu berücksichtigen (BGH NZM 13, 650 [BGH 07.06.2013 - V ZR 211/12] Rz 15). Ein Ansatz widerspricht § 18 II, wenn er voraussichtlich zu sehr hohen Nachforderungen oder erheblichen Überschüssen führt (BayObLG NJW-RR 02, 1093, 1095 [BayObLG 10.04.2002 - 2 Z BR 70/01]). Der Wirtschaftsplan muss inhaltlich so gestaltet sein, dass er auch ohne besondere Sachkunde verständlich und nachprüfbar ist.

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