Rn 17

Die WEigtümer können nach § 28 I 1 auch Vorschüsse als eine Sonderumlage beschließen (BRDrs 168/20, 85; s.a. BGH ZMR 18, 527 Rz 13). Eine Sonderumlage kann im Laufe des Wirtschaftsjahres beschlossen werden, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig zu niedrig waren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen Gründen zT undurchführbar geworden ist und sich ein konkreter, anderweitig nicht zu deckender Liquiditätsengpass ergibt, dessen Behebung nicht bis zum nächsten Wirtschaftsplan aufgeschoben werden kann (BGH NJW 14, 2197 Rz 19 = ZMR 14, 808; NZM 12, 275 Rz 15). Sonderumlagen können sowohl zur Behebung eines bereits eingetretenen akuten Liquiditätsengpasses wie zur Durchführung anstehender erforderlicher Maßnahmen – etwa Erhaltungsmaßnahmen – beschlossen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge