Rn 33

Der Verw ist zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet (BayObLG NJWE-MietR 97, 14; BayObLGZ 85, 63, 65). Diese muss die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsmögens sowie die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 27, 28 sowie der vertraglichen Pflichten ermöglichen. Aus ihr müssen sich jederzeit der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan und eine Rechnungslegung entwickeln lassen (Oldbg ZMR 08, 238). Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 II HGB). Des Weiteren muss die Buchführung dem Dokumentations- und dem Belegprinzip genügen (Schlesw ZMR 08, 665).

 

Rn 34

Jeder Buchung muss ein schriftlicher Beleg als Nachweis des Geschäftsvorfalls zu Grunde liegen (Oldbg ZMR 08, 238). Für jede Kostenart und jedes Wohnungseigentum ist ein Konto einzurichten. Die Hausgeldkonten können in der Abrechnung dargestellt werden (BGH NJW 14, 145 Rz 9). Die Buchhaltung muss von jedem WEigtümer ohne besondere buchhalterische Kenntnisse nachgeprüft werden können (BGH NJW 14, 145 [BGH 11.10.2013 - V ZR 271/12] Rz 9; BayObLG NJW-RR 88, 18). Ist eine Buchhaltung nicht ordnungsmäßig, verletzt der Verw seine Amtspflichten und schuldet ggf Schadenersatz (BayObLG NJW-RR 88, 18, 19 [BayObLG 30.07.1987 - 2 Z 78/87]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge