Rn 25

Die Bestellungszeit ist durch Beschl zu bestimmen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verw seine Tätigkeit aufnehmen soll. Die Bestellungszeit ist nach § 26 II 1 auf 5, im Falle des Erstverw auf 3 Jahre begrenzt. Ein gegen die gesetzlich erlaubte Bestellungszeit verstoßender Beschl ist teilnichtig (München NZM 07, 647; KG ZMR 87, 277; BRDrs 168/20, 82). Ist im Bestellungs-Beschl nichts bestimmt, ist für 5 Jahre bestellt. Zur Bestellungszeit bei Bestellung in der Teilungserklärung s Rn 20.

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