Rn 22

Fehlt ein Verw, kann jeder WEigtümer, nicht aber Dritte, ohne weitere Darlegung von Tatsachen, etwa einer besonderen Dringlichkeit, einer bestimmten Maßnahme oder einer Reduzierung des Ermessens, nach §§ 18 II Nr. 1, 43 II Nr 1 die gerichtliche Bestellung eines Verw (Notverw) verlangen (BGH NJW 22, 3003 Rz 52). Dies gilt auch in einer Zweiergemeinschaft (BGH NJW 22, 3003 [BGH 02.06.2022 - I ZR 135/18] 202 Rz 52). Bevor ein WEigtümer einen Antrag auf gerichtliche Bestellung stellt, muss er auf einer Versammlung grds einen Antrag auf Bestellung stellen (Grundsatz der Vorbefassung; s.a. Rn 38). Der Notverw steht dem gewählten Verw gleich, besitzt dieselben Rechte und Pflichten und unterscheidet sich vom Gewählten nur im Bestellungsakt (BGHZ 122, 327, 330 = ZMR 93, 421).

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