Rn 22

Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht erreicht und ist mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile von der Ausübung des Stimmrechtes dauerhaft ausgeschlossen, ist eine Versammlung nach bislang hM dennoch beschlussfähig (KG ZMR 04, 144, 145; Köln ZMR 03, 608, 609). Bezugsgröße bei der Berechnung sind sämtliche Miteigentumsanteile (nach aA sind die vom Stimmrecht Ausgeschlossenen bei der Berechnung nicht mitzuzählen). Dürfen aufgrund einer Vereinbarung bestimmte Gegenstände nur von einigen WEigtümern geregelt werden, kommt es für die Berechnung der Beschl-Fähigkeit auf diese an.

 

Rn 23

Fehlt es ausnw an der vereinbarten Beschl-Fähigkeit, ist eine weitere Versammlung (Zweitversammlung) unter Beachtung von §§ 23 II, 24 IV einzuberufen. Für Ladung und Abhaltung gelten grds keine Besonderheiten. Eine Zweitversammlung darf aber grds erst einberufen werden, wenn die Beschl-Unfähigkeit der Erstversammlung festgestellt ist. Ist eine Zweitversammlung einzuberufen, weil eine zunächst gegebene Beschl-Fähigkeit nachträglich entfallen war, müssen nur die Punkte erneut aufgerufen werden, für die es an der Beschl-Fähigkeit gefehlt hat.

 

Rn 24

Die Zweitversammlung ist zu denselben Tagesordnungspunkten wie die Erstversammlung einzuberufen. Werden zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen, handelt es sich um eine kombinierte Erst- und Zweitversammlung.

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