Rn 7

Ein WEigtümer kann – soweit keine Vertreterklausel (Rn 9) besteht – grds jeden Dritten zu seiner Vertretung bevollmächtigen (BGH ZMR 20, 46 Rz 8). Eine Stimmrechtsvollmacht kann für jede (Generalvollmacht) oder nur eine Versammlung, für jeden Beschl-Gegenstand, nur für bestimmte Gegenstände oder nur für einen Gegenstand erteilt werden. Eine Stimmrechtsvollmacht kann den Vertreter berechtigen, eine Untervollmacht zu erteilen. Der WEigtümer kann sich einen oder mehrere Vertreter (§ 164 BGB) nehmen. Eine Gesamtvertretung ist nicht zwingend, allerdings gilt § 25 II 2 analog (BGH NJW 12, 2512 Rz 10 = ZMR 12, 644). Die Teilnahme des Vertreters schließt die Teilnahme des Vertretenen aus (LG Karlsruhe NZM 16, 104). Sofern der Vertretene an der Versammlung teilnimmt wird der Vertreter zu einem Dritten (LG Köln ZMR 13, 378). Tritt in einer Versammlung ein Vertreter auf, besitzen der Verw als Versammlungsleiter und die anderen WEigtümer ein Prüfungs- (LG Lüneburg ZMR 19, 220; LG Frankfurt aM ZMR 15, 780), aber kein Zurückweisungsrecht (aA LG Frankfurt aM WuM 15, 643). Übersieht der Verw, dass ein Abstimmender nicht stimmberechtigt war und verkündet er einen Beschl trotz fehlender Vertretungsmacht, handelt er pflichtwidrig und macht sich schadenersatzpflichtig. Ein Beschl leidet an einem Mangel, wenn einem WEigtümer die Einsicht in Vollmachten verweigert wurde (LG Lüneburg ZMR 19, 220; LG Frankfurt aM ZMR 15, 780).

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