Rn 9

Beruft ein Nichtberechtigter die Versammlung ein, sind dort gefasste Beschl grds nicht nichtig (Hamm WuM 09, 477; BayObLG ZMR 05, 559, 560). Die Ladung muss allerdings von einer wenigstens potenziell für eine Ladung in Frage kommenden Person ausgesprochen werden. Beruft ein Dritter ein, der in keiner Beziehung zu den WEigtümern steht, können keine Beschl gefasst werden (Hamm NJW-RR 08, 250, 251 [OLG Hamm 25.10.2007 - 15 W 180/07]; BayObLG MDR 82, 323 [BayObLG 21.10.1981 - BReg. 2 Z 75/80]). Gleiches gilt, wenn ein WEigtümer lädt, ohne zugleich eine ermächtigende Entscheidung/Regelung vorweisen zu können (Rn 8; LG Frankfurt aM ZMR 21, 760).

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