Rn 11

Die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschl müssen so genau bezeichnet sein, dass die WEigtümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschl hat (BGH ZMR 13, 975 = NJW 13, 3098 Rz 22; ZMR 12, 380 = NZM 12, 275 Rz 9). Die Bezeichnung muss so sein, dass sie den WEigtümer angemessen auf die Erörterung vorbereitet (BGH NZM 11, 515 [BGH 01.04.2011 - V ZR 96/10]) und vor überraschenden Beschl schützt, so dass er sich entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnimmt (BGH ZMR 12, 380 = NZM 12, 275 Rz 9). Eine Erläuterung und/oder Begründung, was sich hinter einem Gegenstand verbirgt, ist grds nicht erforderlich. Art und Weise sind vom Beschl-Gegenstand abhängig und richten sich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis. IdR ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschl so genau bezeichnet sind, dass die WEigtümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschl insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Häufig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (BGH NZM 15, 595 Rz 9; NJW 13, 3098 Rz 22 = ZMR 13, 975). Von Bedeutung ist ua: eine Vorbefassung (BGH NJW 13, 3098 Rz 22 = ZMR 13, 975), Informationsstand der Einzuladenden, einfacher oder schwerer (komplizierter) Sachverhalt, Anzahl der WEigtümer, Zusammensetzung der WEigtümer (Bildungsgrad, Einkommen, Alter, Ethnie), wirtschaftliche, tatsächliche, ideelle Bedeutung des Beschl-Inhaltes. Ein Antrag zur Geschäftsordnung (Vor §§ 23–25 Rn 11) ist nicht nach § 23 II anzukündigen (LG Itzehoe, ZMR 20, 877 stellt zu Unrecht trotz fehlender Anfechtbarkeit auf Bestandskraft ab). Unter ›Verschiedenes/Sonstiges‹ können keine (wesentlichen) Angelegenheiten beschlossen werden, sondern allenfalls solche, mit denen jeder WEigtümer vernünftigerweise rechnen durfte und musste (München ZMR 06, 68, 70; LG Lüneburg ZMR 06, 86).

 

Rn 12

Im Einzelfall muss den WEigtümern mit der Ladung eine Unterlage zur Verfügung gestellt werden, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschl-Gegenstand zu ermöglichen (BGH ZMR 20, 671 Rz 11). Dies gilt va für: Einzelabrechnungen, Einzelwirtschaftspläne, Baupläne, Gutachten oä, Urteile, über die eine Entscheidung herbeigeführt werden soll, aber auch für den Verw-Vertrag im Entwurf. Die Frist des § 24 IV 2 gilt grds entspr (BGH ZMR 20, 671 Rz 14). Im Einzelfall kann die Frist aber verkürzt werden.

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