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Die Durchführung ist Sache der GdW. Entspr Hardware ist anzuschaffen, zu leihen, zu mieten oder anderweitig zu organisieren. Die GdW muss den WEigtümern nach Maßgabe des Beschl die dort vorgesehene elektronische Kommunikation und die Wahrung der dort bestimmten Versammlungsrechte ermöglichen. Der Zugangsweg und ein etwaiger Legitimationsnachweis sind sämtlichen WEigtümern grds mit der Ladung zur Versammlung mitzuteilen. Ist die GdW für eine technische Störung verantwortlich, ist die Versammlung bei einer absehbaren Reparaturmöglichkeit zunächst für eine bestimmte Höchstdauer zu unterbrechen, ggf aber auch zu beenden. Entspr gilt, wenn zB wegen einer Netzstörung eine Übertragung von Bild und Ton in die eine oder andere Richtung gestört ist. Tritt bei einem WEigtümer eine Störung auf, ist er dafür verantwortlich.

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