Rn 29

Wird ein Beschl rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die GdW grds verpflichtet, seine Folgen zu beseitigen (LG München I ZMR 20, 687). Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, also die Maßnahmen, die auf dem Beschl beruhen, grds wieder rückgängig gemacht werden (KG ZMR 09, 790; BayObLG ZWE 00, 265 (267); LG München I ZMR 20, 687). Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls, zwischenzeitlichen Entwicklungen und der aktuellen Sachlage ab (LG München I ZMR 20, 687). Beschl, die dazu führen, dass die Umsetzung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschl fortgesetzt wird, unterlaufen den Folgenbeseitigungsanspruch und widersprechen idR einer ordnungsmäßigen Verwaltung (LG Frankfurt aM ZMR 22, 241).

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