Rn 28

Wird ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Beschl nicht angegriffen, erwächst er in Bestandskraft (BGH NJW 13, 65 Rz 15 = ZMR 13, 210; NJW 12, 3719 Rz 8 = ZMR 13, 127); Entsprechendes gilt, wenn ein Beschl zwar angefochten wird, die Anfechtungsklage aber rechtskräftig abgewiesen wird oder sich auf andere Weise erledigt, zB durch Klageverzicht, Klagerücknahme, Erledigterklärung oder Prozessvergleich. Bestandskraft meint, dass ein WEigtümer einen Beschl nicht mehr angreifen kann. Bestandskraft bewirkt, dass ein nicht rechtzeitig angefochtener Beschl gültig ist, § 23 IV 2. Ein bestandskräftiger Beschl schließt grds den Einwand aus, der Beschl habe nicht § 18 II Nr 1 entsprochen (BGH ZMR 18, 1015 = NZM 18, 615 Rz 42; ZMR 16, 210 Rz 16; für einen Sonderfall ZMR 18, 1015 = NZM 18, 615 Rz 46).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge