Rn 19

Die WEigtümer können nach § 23 III 2 beschließen, für einen einzelnen Gegenstand solle die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen (Absenkungsbeschl). Es handelt es sich um keinen Geschäftsordnungsbeschl, sondern um eine einmalige punktuelle Öffnungsklausel. Ein einzelner Gegenstand iSd § 23 III 2 liegt auch vor, wenn über eine Maßnahme und ihre Finanzierung ein Beschl gefasst werden soll – und also bei allen teilbaren Beschlüssen. Ferner ist es möglich, für mehrere konkrete Gegenstände mehrere Beschl zu fassen. Keine Beschl-Kompetenz besteht allerdings für einen Beschl, abstrakt unbekannte Gegenstände nach § 23 III 2 mehrheitlich zu beschließen. Der Absenkungsbeschl muss iÜ bestimmt (Vor §§ 23–25 Rn 7) gefasst werden und erkennen lassen, dass das erforderliche Quorum herabgesetzt wird (AG Stuttgart v. 5.8.22 – 59 C 616/22 WEG). Wird der Absenkungsbeschl in einer Versammlung gefasst, muss er nach seinem Sinn und Zweck nicht nach § 23 II bei der Einberufung bezeichnet werden (str). Die WEigtümer müssen sich mit diesem Gegenstand noch nicht befasst haben. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass er auf einer Tagesordnung stand oder nach § 23 III 1 angeordnet wird. Der Absenkungsbeschl kann regeln, wann oder bis wann der Verw oder ein Dritter die WEigtümer zur Stimmabgabe auffordern muss. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, ist ein dennoch schriftlich bloß mehrheitlich gefasster Beschl in Ermangelung einer Beschl-Kompetenz grds nichtig. Liegt allerdings ein Zählfehler vor, ist er nur anfechtbar.

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