Rn 32

Jede bauliche Veränderung nach § 20 II 1 muss angemessen sein. Dieser Begriff soll es im Einzelfall ermöglichen, objektiv unangemessene Forderungen zurückzuweisen (BRDrs 168/20, 69). Wann eine Maßnahme idS unangemessen ist, soll unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden (BRDrs 168/20, 69). Ein Ermessen oder ein Einschätzungsspielraum soll den WEigtümern durch den Begriff nicht eingeräumt werden (BRDrs 168/20, 69). Als Beispiel nennen die Materialien exemplarisch das Verlangen nach der Gestattung einer baulichen Veränderung für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, wenn der Verlangende keine Möglichkeit hat, das gemE zum Laden mitzugebrauchen.

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