1. Überblick.

 

Rn 7

Bei der Verwaltung des gemE besteht grds ein Ermessen, was Notwendigkeit (ob) und Zweckmäßigkeit (wie) angeht (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 15 ff; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 4). Die WEigtümer können also entscheiden, ›ob‹ sie eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen wollen (Entschließungsermessen). Und sie haben Ermessen, welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie im Fall des Tätigwerdens ergreifen wollen, das ›wie‹ (Auswahlermessen). Das Ermessen wird primär durch das Gesetz, Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen und ggf andere Beschl eingeengt (BGH NJW 03, 3476). Soweit Ermessen eingeräumt ist, müssen alle für und gegen eine Maßnahme sprechenden Umstände abgewogen werden (BGH NJW 03, 3476 [BGH 25.09.2003 - V ZB 21/03]). Stimmen alle WEigtümer einer Maßnahme zu, liegt kein Ermessensmangel vor (s.a. BGH NJW 98, 3713 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]).

2. Ermessensfehler.

 

Rn 8

Ermessensfehler sind eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens oder sein Fehlgebrauch. Als eine Ermessensüberschreitung ist va ein Verstoß gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung anzusehen oder wenn gleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden (Vor §§ 23–25 Rn 7). Als eine Ermessensunterschreitung ist zB eine unzureichende Tatsachengrundlage anzusehen (zB: fehlende Angebote, fehlende Diskussion, unklare Tatsachen). Ermessen wird fehlgebraucht, wenn sich eine bestimmte Entsch nicht an dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer ausrichtet. Ermessensausübung ist einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen (BGH NZM 98, 955; Frankf ZMR 09, 860). Sind keine Ermessensfehler erkennbar, ist vielmehr jede vertretbare Entsch hinzunehmen (Ddorf WuM 99, 352 [OLG Düsseldorf 18.01.1999 - 3 Wx 394/98]; WE 91, 251).

3. Ermessensreduktion.

 

Rn 9

Ermessen kann ›reduziert‹ sein. Bei den in § 19 II genannten Maßnahmen, besteht zB für das ›ob‹ kein Ermessen. IÜ ist eine Ermessensreduktion anzunehmen, wenn nur ein bestimmter Beschl als ermessensfehlerfrei (Rn 8) angesehen werden kann (BGH NJW 16, 1310 Rz 13 = ZMR 16, 210; NJW 15, 3713 für einen Verzicht, NZM 15, 53 Rz 10 für die Erhaltung).

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