Rn 30

§ 18 II Nr 2 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Benutzung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Benutzung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspr. Dem Anspruch kann eine typisierende Betrachtungsweise entgegenstehen (§ 10 Rn 12).

 

Rn 31

Fehlt es an einem die Benutzung regelnden Benutzungsbeschl nach § 19 I, kann jeder WEigtümer von der GdW nach § 18 II Nr 2 als Ziel einer ordnungsmäßigen Benutzung diesen Benutzungsbeschl verlangen. Ein Benutzungsbeschl ›fehlt‹ idS, wenn die WEigtümer keinen fassen, obwohl sich das Ermessen, irgendeinen oder einen bestimmten Benutzungsbeschl zu fassen, bereits auf null reduziert hat. Ein Beschl ›fehlt‹ ausnw aber auch dann, wenn außergewöhnliche und/oder schwerwiegende Umstände ein Festhalten an einem bereits bestehenden Benutzungsbeschl als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH NJW 16, 1310 Rz 17; 13, 3089 Rz 22). Ein solcher Anspruch auf Eingriff in bereits bestehende Regelungen ist möglich, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben (BGH NJW-RR 23, 226 [BGH 16.12.2022 - V ZR 263/21] Rz 29; NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 17; NZM 12, 835 [BGH 13.06.2012 - XII ZR 49/10] Rz 17). Entsprechendes muss gelten, wenn sich die rechtlichen Umstände oder die höchstrichterliche Rspr geändert haben (s.a. BGH NJW 11, 2512 [BGH 08.06.2011 - XII ZR 17/09] Rz 18).

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