Rn 28

Ein WEigtümer oder ein Drittnutzer hat das gemE oder das SonderE in einer Art und Weise benutzt, die nicht den gesetzlichen Regelungen (§ 14 I, II), Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8 ff) und/oder Benutzungsbeschl (§ 19 Rn 6 ff) oder dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen entspricht. Ob eine Benutzung nach diesen Voraussetzungen ordnungsmäßig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung, wobei sowohl individuelle Bedürfnisse einzelner Bewohner als auch Charakter und Lage der WE-Anlage zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1998, 3713 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98] unter III.2.e).

 

Rn 29

Der Begriff ›Benutzung‹ umfasst zum einen den Begriff ›Gebrauch‹ (BRDrs. 168/20, 64; dazu § 16 Rn 4), zum anderen den der ›Nutzung‹ des SonderE oder des gemE. Der Begriff ›gesetzliche Regelungen‹ meint die Bestimmungen des WEG, aber auch die Bestimmungen jedes anderen Gesetzes, die eine Aussage darüber treffen, wie das gemE und das SonderE benutzt werden dürfen.

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