Rn 2

Keine Verwaltung ist eine tw oder vollständige Verfügung (§ 1 Rn 14) über das gemE (BGH WuM 19, 724 Rz 12; NJW 13, 1962 Rz 8). Die WEigtümer können zB nicht über eine Belastung des Grundstücks beschließen oder über die Frage, ob es tw veräußert wird (BGH NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 8). Maßnahmen, die eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen bloß vorbereiten sollen, können nach hM allerdings mehrheitlich beschlossen werden (BGH WuM 19, 724 Rz 16). Anders liege es nur dann, wenn die vorzubereitende Maßnahme ›offenkundig‹ nicht der Verwaltung dient, bspw weil der Erwerb eines Grundstücks durch die WEigtümer vorbereitet werden soll und jeder Zusammenhang mit dem gemE fehlt (BGH WuM 19, 724 [BGH 20.09.2019 - V ZR 258/18] Rz 16).

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