Rn 26

§ 18 II Nr 2 ist anwendbar, wenn es um die Benutzung des gemE geht. Beim SonderE ist zu unterscheiden. § 18 II Nr 2 ist anwendbar, soweit es um eine ›abstrakte‹ Störung des SonderE geht (§ 14 Rn 6). Anders ist es hingegen, wenn ein WEigtümer von der Benutzung fremden SonderE durch einen anderen WEigtümer einen konkreten Nachteil erfährt. Denn dann ist er nach § 14 II Nr 1 berechtigt, selbst zB auf Unterlassung vorzugehen.

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