Rn 40

Der Anspruchsteller muss WEigtümer sein (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1). WEigtümer idS ist auch der ausgeschiedene, sofern er noch betroffen ist (KG NZM 00, 828, 829). Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen (s.a. BGH NJW 11, 1137 Rz 8; LG Saarbrücken ZMR 19, 798). Der Einsichtnehmende muss kein besonderes rechtliches Interesse geltend machen (Köln OLGR 01, 220, 221); LG Saarbrücken ZMR 19, 798). Das Einsichtsrecht umfasst das Recht, sich von Dritten, etwa einem Rechtsanwalt, begleiten zu lassen (LG Frankfurt aM ZMR 16, 982; LG Hamburg ZWE 12, 283). Ein WEigtümer kann ferner einen Dritten ermächtigen, Einsicht zu nehmen. Dieser Dritte kann ein Rechtsanwalt, ein Vertrauter, aber auch ein Mieter (LG Hamburg ZMR 20, 329; LG Saarbrücken ZMR 19) sein. Dieser Dritte muss keiner Schweigepflicht/Vertraulichkeit unterworfen sein (aA LG Hamburg ZMR 20, 329, 330).

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