Rn 5

Mitgebrauch ist nach hM auch Vermietung oder Verpachtung im gemE stehender Flächen oder Räume (BGH ZWE 16, 453 Rz 15; ZMR 00, 845; LG Hamburg ZMR 16, 57); dies ist dogmatisch zweifelhaft, weil an die Stelle von (Mit-)Gebrauch eine Nutzung (Rn 1) tritt. Aus Gründen der Praktikabilität sollte der hM aber gefolgt werden. Eine Einschränkung ist dort geboten, wo eine Vermietung/Verpachtung iErg zur Begründung eines einem SNR gleichkommenden Rechtes führen würde (Ddorf NZM 05, 623 [OLG Düsseldorf 09.07.2004 - 3 Wx 85/04]). Jedenfalls mit einem WEigtümer kann daher ein sehr langfristiger Mietvertrag nicht wirksam abgeschlossen werden. Ein entspr Beschl wäre nichtig (Frankf OLGR 05, 334; s.a. LG Hamburg ZMR 16, 57, 58; aA Hambg ZMR 03, 957). Zur Vermietung gemE s iÜ § 535 BGB Rn 89; zu ›Umwandlungsfällen‹ s § 566 BGB Rn 20 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge