Rn 26

Ein schuldrechtliches SNR wird nach hM gem §§ 398, 413 BGB isoliert durch einen Abtretungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber übertragen (BGH NJW 79, 548; München ZMR 16, 896; NotBZ 15, 317). Eine Mitwirkung Anderer sei nicht erforderlich (BGHZ NJW 79, 548). Wird ein schuldrechtliches SNR bei Veräußerung des SonderE, dessen Inhalt es ist, nicht abgetreten und tritt der Sondernachfolger in die Vereinbarung über das SNR auch nicht ein, geht es unter und erlischt (Frankf NZM 08, 214 [OLG München 13.08.2007 - 34 Wx 144/06]).

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