Rn 36

Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH ZMR 19, 425 Rz 25; NZM 18, 794 Rz 28; LG Düsseldorf ZME 22, 911 (912)). Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen können das sein (BVerfG ZMR 10, 206; BGH NZM 18, 794 Rz 28; NJW 12, 72 Rz 14). Ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (BGH NZM 18, 794 Rz 28). Eine Verbesserung des gemE ist keine Beeinträchtigung (BGH NJW 12, 72 Rz 15). Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WEigtümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (stRspr, etwa BGH NZM 18, 794 Rz 28; ZMR 17, 319 Rz 15). Eine typische Beeinträchtigung sind Gerüche oder Geräusche. Eine Beeinträchtigung kann aber auch eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht oder eine starke Verschattung sein (s.a. BGH ZMR 21, 826 Rz 15).

 

Rn 37

Unvermeidbar sind Beeinträchtigungen, die beim Zusammenleben nicht zu umgehen sind oder auf die der Störer aufgrund einer Abwägung der betroffenen Rechte einen Anspruch hat. Es besteht eine generelle Tendenz, im Zweifel und bereits bei geringen Beeinträchtigungen einen Nachteil anzunehmen (BVerfG ZMR 05, 634, 635). Zur Auslegung, was Nachteil ist, kann eine Vereinbarung herangezogen werden (BGH NZM 12, 239 Rz 8). Zur Bedeutung des Öffentlichen Rechtes s Vor §§ 1–49 Rn 34 ff, zur Bedeutung technischer Normen s Vor §§ 1–49 Rn 35, zur Bedeutung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen s Vor §§ 1–49 Rn 36.

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