Rn 25

Der einzelne WEigtümer ist in Bezug auf sein SonderE (§ 14 II Nr 1), nicht aber in Bezug auf das gemE und wie bei den sachenrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüchen (dazu § 9a Rn 20) berechtigt, schuldrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche ggü einem WEigtümer oder einem Dritten durchzusetzen. Ferner kann er nicht handeln, sofern ein Verstoß gegen eine Benutzungsvereinbarung (§ 10 Rn 8 ff) vorliegt, das SonderE aber nicht gestört wird (Rn 10).

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