Rn 13

Als ›Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter‹ kann der Verw die WEigtümer als Geschäftsherren um Weisung angehen (s.a. § 27 Rn 10). Die WEigtümer sind dann verpflichtet, durch Beschl Weisung zu erteilen (aA BGH ZMR 11, 813). Befassen sich die WEigtümer mit der Zustimmung, was auch ohne Vorlage des Verw oder des betroffenen WEigtümers möglich ist (BGH ZMR 13, 125 = NJW 13, 299 Rz 14), können sie die Entsch über die Zustimmung grds ›an sich ziehen‹ (BGH ZMR 13, 125 = NJW 13, 299 Rz 14; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 11) und selbst treffen (BGH ZMR 12, 972 = NJW 12, 3232 Rz 13), sofern dem Verw die Erteilung der Zustimmung nicht eindeutig als eigenes – nur von ihm wahrzunehmendes Recht – zugewiesen ist (BGH ZMR 11, 813 Rz 9). Nach hM macht es keinen Unterschied, in welcher Form die WEigtümer ihre Entsch treffen: ob sie den Verw anweisen, die Zustimmung zu verweigern, ob sie selbst die Verweigerung beschließen oder ob sie beschließen, die Entsch selbst dem betroffenen WEigtümer bekannt zu geben (BGH ZMR 11, 813 Rz 10). Entscheiden WEigtümer wirksam durch Beschl, ist § 26 IV analog anzuwenden.

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