Rn 7

Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die §§ 182 ff BGB anwendbar sind (BGH ZMR 19, 612 Rz 9). Sie kann sowohl vor (BayObLG DNotZ 92, 229) als auch nach Abschluss des Erwerbsvertrags abgegeben werden. Die Zustimmung ist dem GBA ohne Vorbehalte und Bedingungen (Hamm Rpfleger 92, 294 [OLG Hamm 03.02.1992 - 15 W 63/91]) nachzuweisen (Hamm Rpfleger 89, 451 [OLG Hamm 07.04.1989 - 15 W 513/88]). Ist die Zustimmung zu einem bestimmten Veräußerungsvertrag erteilt, können §§ 133, 157 BGB ergeben, dass damit nur der Veräußerung durch diesen Vertrag zugestimmt wird (BayObLG DNotZ 92, 229). Die erteilte Zustimmung wird unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist (BGH ZMR 19, 612 Rz 16).

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