Rn 10

Nennt eine Vereinbarung nach § 12 I keinen Zustimmungsberechtigten, bedarf es der Zustimmung sämtlicher WEigtümer (BGH ZMR 12, 972 = NJW 12, 3232 Rz 13); zur Beschl-Kompetenz s Rn 8. Anstelle der WEigtümer – idR nicht neben ihnen – kann nach § 12 I ein Dritter bestimmt werden, meist der Verw (gemeint ist idR der jeweilige). Noch ungeklärt ist, ob der Verw als Organ handelt, sofern nichts ausdrücklich bestimmt ist. Hier wird angenommen, dass der Verw idR in seiner eigenen Sphäre agiert. Ist der Dritte unsicher, ob die Voraussetzungen des § 12 II vorliegen, kann er die WEigtümer nach § 665 BGB um eine Weisung angehen (BGH ZMR 20, 422 = NJW-RR 20, 393 Rz 15). Gibt es den Dritten nicht, ist zB kein Verw bestellt, soll die Zustimmung der anderen WEigtümer erforderlich und ausreichend sein (Jena ZWE 14, 123).

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