Rn 16

Das im gemE stehende Grundstück kann zugunsten eines Wohnungseigentums (BGH NJW-RR 19, 914, Rz 27) oder eines Dritten mit einer Dienstbarkeit (§§ 1018 BGB ff) belastet werden (BGH NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]; Oldbg Rpfleger 77, 22). Bsp: Duldungsverpflichtungen ggü Immissionen, Wegerechte am nicht überbauten Grundstück, Geh- und Fahrtrechte, Mitbenutzungsrechte an Kinderspielplätzen, Mitbenutzungsrechte an Feuerwehrzufahrten oder an Mülltonnenhäuschen, Trafostations- und Erdkabelrechte (iE Elzer MietRB 19, 187 ff). Gem § 4 WGV muss eine Dienstbarkeit in der II. Abt sämtlicher Wohnungsgrundbücher (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 12) in der Weise eingetragen werden, dass die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 17); das Fehlen dieses Gesamtvermerks (s Anl 1 zur WGV ›Lastend am ganzen Grundstück‹, angebracht im Vorfeld der Dienstbarkeitseintragung, zB in Form einer Überschrift, oder integriert in den Eintragungstext ›Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück‹) führt freilich nicht zur Unwirksamkeit der Belastung (BGH NJW-RR 19, 914, Rz 18; aA BayObLG MittBayNot 95, 288, 289). Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines einzigen Wohnungseigentums bringt eine Dienstbarkeit hingegen zum Erlöschen (BGH NJW-RR 19, 914 [BGH 17.01.2019 - V ZB 81/18] Rz 21); dies gilt selbst für nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten (BGH ZWE 15, 488). Entsprechendes gilt, wenn eine Dienstbarkeit nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll und das Wohnungseigentum versteigert wird (BGH NJW 74, 1552 [BGH 21.06.1974 - V ZR 164/72]; Ddorf ZWE 10, 460; Rn 17).

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