Rn 11

Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung beruht nicht auf der individuellen Verantwortung des Schädigers, sondern auf der Verwirklichung einer Gefahr, die im Einflussbereich des Ersatzpflichtigen zu lokalisieren ist. Grund der Risikozuweisung ist die Beherrschung einer Gefahrenquelle; die Haftung ist das Korrelat zur Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten (Soergel/Spickhoff Vor § 823 Rz 45). Eine Gefährdungshaftung kommt nur für ›besondere Gefahren‹, die sich auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht vollständig vermeiden lassen, in Betracht (die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein). Daher gibt es keine allgemeine Regelung der Gefährdungshaftung, sondern es existieren nur einzelne (idR nicht analogiefähige – zu Nachw und evtl Ausn insb Staud/J Hager Vorbem zu §§ 823 ff Rz 29) Haftungstatbestände, überwiegend in Sondergesetzen. Häufige Charakteristika der Gefährdungshaftung sind Haftungshöchstbeträge sowie eine Versicherungsmöglichkeit oder -pflicht; eine konsensfähige Verallgemeinerung ist bislang nicht geglückt. Wichtige Gefährdungshaftungstatbestände: §§ 833 1 BGB, 1 ff HPflG, 7 StVG, 33 LuftVG, 84 AMG, 25 f AtG, 114 ff BBergG, 32 GenTG, 1 UmweltHG; problematisch ist der Gefährdungshaftungscharakter bei §§ 89 WHG, 1 ProdHaftG, 302 IV 3, 600 II, 717 II, 945 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge