Rn 25

Die Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft bedarf unter den Voraussetzungen des § 89 AktG einer vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats (Wirksamkeitsvoraussetzung). Die Bürgschaft ist ein Fall der Kreditgewährung iSv § 89 I AktG (vgl MünchHdb GesR IV/Wentrup § 21 Rz 153). Die Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft – ausnahmsweise: des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens – ist erforderlich bei der Abgabe einer Bürgschaft für (1.) die Verbindlichkeit eines Vorstandsmitgliedes, eines Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft (§ 89 I, II 1 AktG) oder eines abhängigen oder des herrschenden Unternehmens (§ 89 II 2 AktG), oder für (2.) die Verbindlichkeit einer diesem Personenkreis durch private Verhältnisse nahe stehende oder durch Tätigkeit verbundene Person (§ 89 III, IV AktG).

 

Rn 26

Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, iSd KWG für die die Übernahme der Bürgschaft ein Bankgeschäft ist (§ 1 Nr 8 KWG), gelten anstelle von § 89 AktG die speziellen Regelungen über Organkredite nach § 15 KWG.

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