Rn 27

(i) Bei einer Bürgschaftsgewährung durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person ist sicherzustellen, dass eine eventuelle Vergütung dem Drittvergleich standhält. Sonst besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung iSv § 8 III 2 KStG. (ii) Die Zahlung auf die Inanspruchnahme aus einer Gesellschafterbürgschaft stellt nur in Höhe des werthaltigen Teils – und damit in der Krise keine – nachträglichen Anschaffungskosten dar (s Weitnauer GWR 17, 427, 430 mit Hinweis auf BFH 11.7.17). Bei einer Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer solventen GmbH aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (§ 765 Rn 75) dürfte die Qualifikation als nachträgliche Anschaffungskosten von der Werthaltigkeit abhängen.

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