Rn 23

Beim Miet- oder Leihvertrag schuldet der Leistungsverpflichtete die Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Werkvertragsrecht findet allerdings uU dort Anwendung, wo die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung von weiteren, erfolgsbezogenen Vertragspflichten überlagert ist (zB beim Beförderungsvertrag, Zurverfügungstellung eines Sitzplatzes beim Theaterbesuch; s.a. Rn 1; Celle BauR 07, 1583: Überlassung eines Baugerüstes über die vertraglich vereinbarte Standzeit hinaus unterliegt Mietvertragsrecht). Ob Verträge betreffend die Überlassung von Geräten mit Bedienungspersonal im Schwerpunkt Miet- oder Werkvertragscharakter haben, ist eine Frage des Einzelfalles, die unter Heranziehung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Vertragsinteressen zu beantworten ist (BGH WM 96, 1785 [BGH 26.03.1996 - X ZR 100/94]). Um einen mit Mietvertragselementen durchsetzten Dienstverschaffungsvertrag handelt es sich, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Mieters unterworfen ist (Celle NJW-RR 97, 469 [OLG Celle 22.05.1996 - 20 U 15/95]: Bei einem Vertrag zwischen einem Schiffs-Serviceunternehmen, das eine Motoryacht an Land bringen und reinigen sollte, und einem Kranbetreiber, der das Boot unter Gestellung des Hebezugs und Bedienungspersonal zu heben und auf ein Transportfahrzeug zu befördern hatte, soll Werkvertragsrecht nur in Betracht kommen, wenn der Kranbetreiber zumindest auch für das ›Anschlagen‹ des Schiffs und die Befestigung der Hebegurte verantwortlich war; vgl auch: OLG Frankf IBR 04, 133 – Bolz; Celle IBR 05, 88; zur unentgeltlichen Überlassung eines Kfz für Transportzwecke: BGH VersR 70, 934).

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