Rn 14

Die Drittschutzwirkung eines Vertrages ist va in zwei Richtungen erweitert worden. (1.) Schon die Anbahnung von Vertragsverhandlungen kann eine Schutzwirkung für Dritte entfalten, die durch diese Anbahnung in den Gefahrenbereich des Vertrages geraten. So hat BGHZ 66, 51 einer minderjährigen Tochter Ansprüche gewährt, die ohne eigene Kaufabsicht ihre Mutter in einen Selbstbedienungsladen begleitet und dort einen Unfall erlitten hatte.

 

Rn 15

(2.) Vereinzelt ist die Ersatzpflicht auf Nichterfüllungsschäden erstreckt worden: Im Fall von BGH JZ 66, 141 [BGH 06.07.1965 - VI ZR 47/64] war durch die schuldhafte Untätigkeit eines vom Erblasser beauftragten Rechtsanwalts die Errichtung eines Testaments unterblieben (und dann durch den Tod des Erblassers unmöglich geworden): Der BGH hat demjenigen, der durch das Testament Erbe werden sollte, einen Ersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gewährt. Hier kann der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag durch Auslegung abgeleitet werden (BGH aaO; ebenso von Caemmerer FS Wieacker [78], 311, 321 ff; vgl auch BGH JZ 85, 951, 952 m Anm H. Honsell).

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