Rn 30

Neuem Recht lässt sich in zentralen Punkten nicht durch Rechtswahl begegnen: Eine kollisionsrechtliche Rechtswahl idS ist nicht möglich (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 48). Die materiell-rechtliche Wahl alten Rechts überwindet zwingendes (neues) Recht nicht (s MüKo/Krüger Art 229 § 5 Rz 14; NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 Rz 53 [Fall des § 134]); das gilt insbes auch für die AGB-Kontrolle (s Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 49 f); als solche unwirksam ist eine materiell-rechtliche Verweisung in AGB jedoch nicht (aA Vor §§ 305 ff Rn 4 für Abweichungen von Art 229 § 5 EGBGB). Die kollisionsrechtliche Wahl neuen Rechts ist hingegen möglich (allgM Staud/Rauscher [2003] Art 232 § 1 Rz 39; Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 47).

 

Rn 31

Eine Fortwirkung alten Rechts ist auch iÜ regelmäßig ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall, dass im neuen Recht eine Sachfrage ungeregelt geblieben ist, welche das bisherige Recht noch behandelt hatte: insbes sind die Bestimmungen des alten Rechts nicht analogiefähig (s BGH WM 10, 34, 35 Rz 16). Ausnahmsweise kommt aber die Anwendung alten Rechts auf vor dem Stichtag beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse in Betracht (BGH NJW-RR 08, 172 [BGH 13.07.2007 - V ZR 189/06] Rz 9 [Fälligkeit der Abwicklungsansprüche vor Stichtag]).

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