Rn 12

Erbvertragliche Beschränkungen der Testierfreiheit sind in vielen Rechtsordnungen nicht oder nur zT zugelassen. Das DDR-ZGB hatte das Institut des Erbvertrags abgeschafft, Erbverträge aber nicht verboten. Für vor dem 1.1.76 errichtete Erbverträge s § 8 II EGZGB (dazu FA-Erb/Deppenkemper Art 235 § 1 EGBGB Rz 31, 40, 42). Für Verfügungen vTw, die zwischen dem 1.1.76 und dem 3.10.90 errichtet worden sind, gilt im Geltungsbereich des DDR-ZGB DDR-Erbrecht (FA-Erb/Deppenkemper Art 235 § 2 EGBGB Rz 1 ff). Zur (wichtigen) EU-Erbrechtsverordnung s Art 25 EuErbVO. Zur Rechtswahl s BGH NJW 19, 3449 [BGH 10.07.2019 - IV ZB 22/18] Rz 11.

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