Rn 10

Werden keine vertragsmäßigen, sondern nur einseitige Verfügungen getroffen, ist eine Umdeutung (§ 140) in eine Schenkung (§ 2301) oder ein einseitiges, bei Eheleuten oder Lebenspartnern in ein gemeinschaftliches Testament (s § 2265; § 10 IV LPartG) denkbar, soweit die dafür geltenden Erfordernisse erfüllt sind (NK/Kornexl Vor §§ 2274–2302 Rz 32 f; BRHP/Litzenburger § 2278 Rz 1, § 2299 Rz 1; R/B/M/Mayer vor §§ 2274 ff Rz 19; aA RGRK/Kregel § 2299 Rz 2). Die Umdeutung eines notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Testaments in einen Erbvertrag kann in Betracht kommen, wenn zB es nicht von Ehe- oder Lebenspartnern errichtet wurde (Staud/Kanzleiter Einl zu §§ 2274 ff Rz 12). Nach § 2278 II unzulässige vertragsmäßige Verfügungen können als einseitige aufrechterhalten werden (OLGE 10, 313; 11, 256). Ggf kann ein unwirksamer Erbvertrag in einen (schuldrechtlichen) Vertrag nach § 311b V (RG JR 27 Nr 1403), eine nach § 311b II nichtige Verpflichtung zur Übertragung künftigen Vermögens (BGH NJW 53, 182) oder ein nach § 2302 nichtiger Vertrag (Hamm FamRZ 97, 581; Staud/Kanzleiter Einl zu §§ 2274 ff Rz 16) oder Vergleich (Stuttg NJW 89, 2700 [OLG Stuttgart 24.07.1989 - 8 W 458/88]) in einen Erbvertrag umgedeutet werden.

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