Rn 4

Bei Fällen mit Auslandsbezug wird das anzuwendende Erbrecht nach dem Haager Testamentsabk v 5.10.61 (BGBl II 65, 1144) bestimmt. Es verdrängt für alle nach dem 31.12.65 errichteten letztwilligen Verfügungen die Kollisionsvorschriften des EGBGB (BGH NJW 95, 58). Die Regelungen des Abkommens sind im Wesentlichen identisch in Art 26 EGBGB eingegangen.

 

Rn 5

Eine in der DDR erfolgte Testamentserrichtung wird nach dem damals dort geltenden Recht beurteilt (Art 235 § 2 EGBGB). Für Testamente, die zwischen dem 1.1.76 und dem 2.10.90 errichtet wurden, finden insoweit die Vorschriften des DDR-ZGB Anwendung, für ältere Testamente die des fortgeltenden TestG (vgl Staud/Baumann Vorbem Rz 36 u 60–113).

 

Rn 6

Das kanonische Recht verweist auf die sollemnitates iuris civilis (CodJC c 1299 § 2). Die Testierfähigkeit von Angehörigen geistlicher Orden nach kanonischem Recht beschränkt CodJC c 668, was für das staatliche Recht unbeachtlich ist (aA wegen Art 140 GG iVm Art 137 III WRV Soergel/Klingseis Rz 8).

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