Rn 6

Vornamensänderungen kommen in Betracht nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 I NamÄndG; VG Weimar Beschl v 10.10.12 – 1 K 733/11, juris), bei Adoptionen (§ 1757 IV Nr 1) und durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge