Rn 3

In zahlreichen Entscheidungen hat das BVerfG (FamRZ 07, 441, 444; 89, 255) aus dem allg Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 GG) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hergeleitet, ohne dass ein Anspruch auf Verschaffung, sondern nur ein Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen besteht. Denn für die Individualitätsfindung eines Menschen ist die genealogische Beziehung zu anderen Personen von zentraler Bedeutung (BVerfG FamRZ 16, 866). Demgegenüber wird ein Recht auf Nichtkenntnis der Abstammung überwiegend verneint. Das Recht des Kindes kann mit dem Persönlichkeitsrecht der Mutter oder des potenziellen biologischen Vaters in Konflikt geraten (BVerfG FamRZ 15, 729). Ein Auskunftsanspruch des Kindes besteht allein iRd § 1618a. Ob der Anspruch nur bei ungeklärter Vaterschaft oder auch bei bestehender rechtlicher Vaterschaft besteht, ist streitig (Frankf FamRZ 22, 120). Der BGH hat hingegen aus § 1618a einen Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person des leiblichen Vaters hergeleitet, der als sonstige Familiensache iSv § 266 I Nr 4 FamFG geltend zu machen ist (BGH FamRZ 22, 633). Auf der Grundlage von § 1666 III wird eine gerichtliche Auflage an die Mutter, das Kind über seine wahre Abstammung zu unterrichten, für zulässig gehalten (Frankf FamRZ 21, 756; zur Aufklärung über die leibliche Abstammung BGH FamRZ 16, 2082; AG Hamburg-Bergedorf FamRZ 23, 440). Bei heterologen Insemination ist ein Auskunftsanspruch über die Person des Samenspenders in § 10 SaRegG geregelt. Dem Recht des Kindes entspricht ein Recht des Mannes auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt. Ein Recht der Großeltern auf Kenntnis von Enkelkindern dürfte sich aus § 1618a wohl nicht herleiten lassen.

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