Rn 55

Hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf Ziff 10.6 der Leitlinien verwiesen. Bei gemeinsamer Vermögensbildung von Eheleuten sind die Aufwendungen grds abzugsfähig. Der Verpflichtete ist hingg nicht berechtigt, auf Kosten des Bedürftigen einseitig Vermögen zu bilden (BGH FamRZ 09, 23; 08, 963), es sei denn es handelt sich um angemessene sekundäre Altersvorsorge. Das Gleiche gilt für den Bedürftigen (BGH FamRZ 09, 23; 08, 963). Vermögensbildende Aufwendungen, die nur einem Ehegatten zugutekommen, sind bei der Bedarfsermittlung ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens als Stichtag für den Zugewinn, bei Gütertrennung ab Trennung bzw. bei in der Trennungszeit vereinbarter Gütertrennung ab diesem Zeitpunkt keine berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit, da der andere Ehegatte an der Vermögensbildung nicht mehr partizipiert.

IRd Verwandtenunterhalts können vermögenswirksame Aufwendungen nur beim Pflichtigen, nicht beim Bedürftigen berücksichtigungsfähig sein. Vermögensbildende Aufwendungen sind nicht anzuerkennen, solange der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht sichergestellt ist, bei höheren Einkommensgruppen gilt ein großzügigerer Maßstab. Beim sonstigen Verwandtenunterhalt ist eine umfassende Interessenabwägung geboten. Zu beachten ist, dass Unterhalt der Vermögensbildung grds vorgeht. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist davon auszugehen, dass ein Teil der Einkünfte zur Vermögensbildung bestimmt ist (BGH FamRZ 82, 151). Dies führt beim Ehegattenunterhalt idR zu einer konkreten Bedarfsermittlung, so dass es eines Vorabzugs vermögensbildender Ausgaben nicht bedarf (BGH FamRZ 10, 1637).

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