Rn 26

Solange es noch nicht zu einem Konsens der Parteien über die essentialia negotii (§ 145 Rn 4) des erstrebten Vertrags gekommen ist, sich die Parteien also noch in der Verhandlungsphase befinden, unterliegen sie keiner rechtlichen Bindung iSe Erfüllungsverpflichtung. Allerdings kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kraft Gesetzes ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstehen, das die Parteien in besonderer Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und damit einerseits die allg deliktsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen verschärft und andererseits transaktionsspezifische Treuepflichten in Gestalt von Aufklärungs- und Unterlassungspflichten begründet. Auch wenn insofern der Abbruch von Vertragsverhandlungen treuwidrig sein kann, begründet das vorvertragliche Schuldverhältnis keine Pflicht zum Vertragsabschluss (Staud/Bork Vor zu §§ 145–156 Rz 49). Vgl iE § 311 Rn 41 ff.

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