Rn 16

Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wechselseitiger Pflichten unterscheidet (Hamm FamRZ 99, 616).

 

Rn 17

Eine Verpflichtung des anderen kommt somit nur im Fall ausdrücklicher Vollmachtserteilung und des Handelns im fremden Namen (§ 164) in Betracht. Ggf kann auch an die Anwendung der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gedacht werden. Dabei kann für den Umfang einer nicht ausdrücklich erteilten Vollmacht auf § 1357 zurückgegriffen werden (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 51).

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