Rn 72

Hat ein Partner dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, erlischt diese im Zeitpunkt der Trennung (BGH FamRZ 88, 476 für Eheleute). Nach außen bleibt die Vollmacht jedoch wirksam, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde (§ 170). Verfügungen in Ausnutzung dieser Situation können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 II, 266 I StGB begründen. Berechtigt am Guthaben ist der jeweilige Kontoinhaber, gleich, aus wessen Vermögen die Einzahlungen stammen, da anzunehmen ist, dass es sich um Leistungen für die Gemeinschaft handelt (Frankf FamRZ 82, 265). Etwas anderes gilt nur, wenn sich auf dem Konto ein vom Bestand der Gemeinschaft unabhängiges größeres Vermögen befindet, das der gemeinsamen Altersversorgung dienen soll – dann gesellschaftsrechtliche Ansprüche –, oder wenn ein Partner das Vermögen des anderen treuhänderisch verwaltet – dann Anspruch nach § 670 (zum Haftungsumfang vgl Zweibr OLGR 05, 132); ggf kann auch konkludent eine Bruchteilsberechtigung vereinbart sein (Schlesw FamRZ 16, 993).

 

Rn 73

Sind beide Partner Kontoinhaber, sind sie Gesamtgläubiger (§ 428) und im Zweifel je hälftig berechtigt (§ 430). Für die Annahme gleicher Berechtigung kommt es weder auf die Herkunft der Mittel noch darauf an, aus welchen Gründen das Konto eingerichtet wurde (BGH FamRZ 90, 370 für Eheleute). Zum Stichtag der Beendigung der Lebensgemeinschaft ist das Guthaben zu gleichen Teilen aufzuteilen (Celle FamRZ 82, 63). Das gilt auch beim Tod eines Partners (Celle FamRZ 82, 63).

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