Rn 14

Nach § 86 III VVG ist der Anspruchsübergang, solange der Partner den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat – schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn sich ›der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt.‹ Der in § 116 VI 1 SGB X für die gesetzliche Rentenversicherung normierte Ausschluss des Anspruchsübergangs bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch Familienangehörige gilt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft entsprechend (BGH FamRZ 13, 697; Jena VersR 17, 190; Köln VersR 13, 378).

 

Rn 15

Im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist eine in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Beschränkung der Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherungsnehmer unwirksam (Hamm VersR 17, 474; Karlsr VersR 17, 1453). In der Rechtsschutzversicherung besteht keine Eintrittspflicht für die Versicherung, wenn der Rechtsstreit zwischen den Partnern seine Ursache in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat (KG RuS 17, 350; LG Frankenthal RuS 20, 455), wobei die Ausschlussklausel eng auszulegen ist (München VerSR 16, 985).

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