Rn 24

Es gilt zwar der Grundsatz zeitlicher Priorität (BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363; 104, 123, 126; 104, 351, 353; NJW 05, 1192, 1193). Aber die Sicherungsinteressen des Warenlieferanten werden in Höhe der Lieferung u ihrer wirtschaftlichen Surrogate höher bewertet als die anderer Gläubiger (BGH NJW 77, 2261, 2262). Eine zeitlich vorrangige Globalzession zug einer Bank oder eines Warenlieferanten ist deshalb wegen Gläubigerbenachteiligung bzw Verleitung des Zedenten zum Vertragsbruch insoweit als sittenwidrig u nichtig anzusehen, als sie Forderungen erfasst, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten muss u abtritt (stRspr BGHZ 30, 149, 152 f; 32, 361, 365; 55, 34, 35; 72, 308, 310; 98, 303, 315; 100, 353, 358; NJW 74, 942; 77, 2261 f; 83, 2502, 2504; 91, 2144, 2147; 95, 1668, 1669; 99, 940 u 2588). Das gilt auch, wenn die Abtretungen der Zustimmung des Drittschuldners bedürfen (BGHZ 55, 34, 35).

 

Rn 25

Nichtig ist auch eine Klausel, nach der der Globalzessionar Zahlstelle des Zedenten ist (BGHZ 72, 316, 320). Hinsichtlich nicht vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasster Forderungen bleibt die Globalzession wirksam (BGHZ 72, 308, 315; WM 67, 68; NJW 74, 942, 943). Die vorgenannte Rspr gilt nicht bei Kollision einer Globalzession an eine Bank mit nachfolgender Abtretung zu Gunsten des Vermieters (BGH NJW 05, 1192, 1193 f s.a. Ganter WM 06, 1081, 1083 f). Die Erg der Rspr sind anerkannt (Eidenmüller/Engert FS Kollhosser 103, 109 ff), nicht aber die Begründung (vgl Geibel WM 05, 962, 968).

 

Rn 26

Nicht sittenwidrig ist eine Globalzession, wenn es ausnw an einer verwerflichen Gesinnung des Zessionars fehlt, zB weil ein verlängerter Eigentumsvorbehalt branchenunüblich ist, er damit deshalb nicht rechnen muss (BGHZ 32, 361, 366; 55, 34, 35; 98, 303, 314 f; NJW 95, 1668, 1669; 99, 940 u 2588, 2589) oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt aufgrund einer dinglichen Teilverzichtsklausel den Vorrang hat (BGHZ 98, 303, 314 f; NJW 91, 2144, 2147; 99, 2588, 2589; Celle ZinsO 11, 686, 687 zu Nr 5 II AGB-Spk; zur Nachrangklausel Schwarz/Joachim ZInsO 10, 1530, 1531; Bohlen ZInsO 10, 2283, 2284). Eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel genügt nicht (BGHZ 72, 307, 310; NJW 74, 942, 943; 83, 2502, 2504; 95, 1668, 1669; 99, 940, 941). Die Diskontierung eines Wechsels über eine vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasste Kausalforderung ist nicht sittenwidrig (BGH NJW 79, 1704, 1705 [BGH 19.02.1979 - II ZR 186/77]).

 

Rn 27

Leistet der Schuldner an die Bank als Zahlstelle des Zedenten u Sicherungsgebers, ist dies grds keine Einziehung der Forderung durch die Bank (BGHZ 53, 139, 141). Hat die Bank die Zahlstellenfunktion bei der Globalzession verlangt, muss sie sich nach Treu u Glauben so behandeln lassen, als hätte sie die Forderung eingezogen (BGHZ 72, 316, 320; s.a. Brandbg WM 99, 267, 270).

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