Rn 7

Sicherungsabtretung ist die Abtretung eines Rechts zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Sicherungshalber abgetretene Rechte sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten (BGHZ 137, 212, 218 f).

 

Rn 8

Die Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Verfügung; Rechtsgrund ist die Sicherungsabrede, die grds nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen Sicherungsgeber u Sicherungsnehmer begründet. In der Praxis sind Gläubiger u Sicherungsnehmer fast immer, Schuldner, Sicherungsgeber u Gläubiger des abgetretenen Rechts idR personengleich.

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