Rn 78

Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung, so hat der Sicherungsnehmer bis zur Befriedigung der gesicherten Forderung (BGHZ 100, 95, 105) die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Dieser kann der Gläubiger bei einer Übersicherung, die einen Freigabeanspruch auslöst, § 242 entgegenhalten mit der Folge, dass der Sicherungsnehmer nur vorzugsweise Befriedigung erhält (Staud/Wiegand Anh zu §§ 929 ff Rz 252). Enthält die Sicherungszweckerklärung zwischen Schuldner u kreditgebender Bank eine Regelung, wonach die Bank das Sicherungseigentum zusammen mit der gesicherten Forderung an einen zahlenden Dritten abzutreten hat, so ist ein Forderungskauf des Dritten anzunehmen (Kobl WM 18, 1128, 1130 für Sicherungsgrundschuld).

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