Rn 15

Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache, eines Inhaber- oder Orderpapiers (L/F/G/Wittig § 11 Rz 6) oder die Übertragung eines Anwartschaftsrechts daran zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung darf der Sicherungsnehmer das Sicherungseigentum verwerten u den Gläubiger aus dem Erlös befriedigen. Sicherungseigentum ist keine akzessorische Sicherheit (BGH NJW 84, 1184, 1186 [BGH 02.02.1984 - IX ZR 8/83]; 00, 957, 958 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 412/98]).

 

Rn 16

Sicherungseigentum u Sicherungsabtretung sind stets fiduziarische eigennützige Sicherheiten. Jeder Vertrag darüber begründet ein Treuhandverhältnis (BGHZ 137, 212, 218 f; BuB/Cartano Rz 4/306). Der Sicherungsnehmer darf von seiner Eigentümerposition bzw Gläubigerstellung nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede Gebrauch machen. Diese Abrede bewirkt schuldrechtlich eine Aufteilung der Eigentumsfunktionen in eine dem Sicherungsnehmer zustehende Sicherungsfunktion u eine beim bisherigen Eigentümer verbleibende Nutzungsfunktion (BGH NJW 07, 216 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 156/05] Rz 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge