Rn 24

Ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des ArbG kann Ansprüche der ArbN auf eine Leistung begründen, wenn die ArbN aus dem Verhalten des ArbG schließen können, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG NZA 97, 664, 665 [BAG 16.07.1996 - 3 AZR 352/95], stRspr). Bei Gratifikationen ist dies grds nach dreimaliger Zahlung anzunehmen (BAG NZA 97, 1008; 98, 424 [BAG 21.08.1997 - 5 AZR 530/96]). Gibt der ArbG über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen, die betriebliche Übung ändern zu wollen, können Ansprüche aufgehoben werden (BAG NZA 97, 1008 [BAG 26.03.1997 - 10 AZR 612/96]; 99, 1163 [BAG 04.05.1999 - 10 AZR 290/98]). Rechtlich ist dies nicht aus einer Vertragskonstruktion (so die stRspr, zB BAG NZA 03, 338 [BAG 18.09.2002 - 1 AZR 477/01]), sondern aus einer Vertrauenshaftung zu begründen (vgl Schaub/Ahrendt § 111 Rz 6).

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